Telmed Medizintechnik

Vertrauen ist der Anfang von allem.

Allgemeine Verkaufs,- Liefer- und Geschäftsbedingungen der TELMED Medizintechnik GmbH

I. Angebot und Abschluss

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Nicht ausdrücklich terminierte Aufträge des Käufers binden ihn drei Wochen. Auf mündliche oder telegrafische Änderungen/Ergänzungen rechtsgeschäftlicher Erklärungen, insbesondere dieser Klausel, kann sich der Käufer nur berufen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und durch die TELMED GmbH schriftlich bestätigt wurden.
  3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
  4. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Preise werden nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preislisten ermittelt, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben.

III. Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- und Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.
  3. Falls wir in Verzug geraten, so muß uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.

IV. Versand, Gefahrübergang Teillieferung 

  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
  2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.
  4. Bei Annahmeverzug des Käufers können wir unbeschadet sonstiger Rechte ab der zweiten Woche Lagergeld in Höhe von 1/2 vom Hundert des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnen.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Auslieferung der Ware. Es gelten die angegebenen Zahlungsbedingungen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht vereinbarungsgemäß zahlt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Wenn de Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlung anbietet.
  5. Vereinbarter Skonto darf nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Geschäften erfüllt sind. Gerät der Käufer gegenüber TELMED GmbH mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug oder entstehen Zweifel an der Zahlungsbereitschaft oder –fähigkeit des Käufers, so darf die vereinbarte Lieferung per Nachnahme ausgeführt werden.
  6. Der Käufer verpflichtet sich und sichert zu, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn seine Vermögenssituation die ordnungsgemäße Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden oder einzugehenden Verbindlichkeiten gefährden könnte. Diese Verpflichtung besteht bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Rechnungen aus der Lieferbeziehung, insbesondere bei Folgeverträgen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns durch Einschreibebrief von Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Käufer.
  2. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteiles an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
  5. Werden unsere Forderungen gem. V. 4 fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
    a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau de Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
    b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückhaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.
    c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

VII. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

  1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
  2. Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung,  entfallen alle Mängelansprüche.
  3. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
  4. Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  5. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn es fehlen zugesicherte Eigenschaften, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
  6. Mängelansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen Fristen. Die First beginnt mit dem Gefahrenübergang.
  7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, steht dem Käufer kein Anspruch wegen etwaiger Mängel zu.

VIII. Haftung und Verjährung

  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns.
  2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.

IX. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart.

X. Schlussbestimmungen

Die Vertragspartner werden darauf achten, dass telefonische oder mündliche Absprachen in aller Regel schriftlich bestätigt werden.

Stand 24.05.02, TELMED GmbH